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5. 1945 - 1955: Nürnberger Prozesse und Entflechtung der I.G. Farben
5.3 Der Kriegsverbrecherprozess gegen die I.G. Farben
5.3.1 Die Vorgeschichte der Kriegsverbrecherprozesse
Die Diskussion über die Behandlung von Kriegsverbrechen begann nicht erst nach der Kapitulation Deutschlands. Schon im Jahre 1940 erhoben die tschechische, die französische und die polnische Regierung offizielle Proteste gegen die Verbrechen der deutschen Besatzung in der Tschechoslowakei und in Polen. Auch die USA und England sowie die Sowjetunion protestierten gegen Plünderung, Zerstörung und gegen an Kriegsgefangenen und der Zivilbevölkerung verübte Brutalitäten und Grausamkeiten.[314]
Auf Konferenzen in St. James bei London (Januar 1942), Moskau (November/Dezember 1943) und schließlich in London (Juni bis August 1945) wurden Richtlinien zur Bestrafung von Kriegsverbrechen festgelegt. Man vereinbarte, die Verantwortlichen der verübten Verbrechen in die Länder zurückzusenden, in denen diese Verbrechen begangen worden waren. Diese sollten nach dem Recht der befreiten Länder von den dortigen Regierungen bestraft werden. Die Hauptkriegsverbrecher jedoch, deren Verbrechen nicht auf einen geographisch bestimmbaren Ort festgelegt werden konnten, sollten auf Grund einer gemeinsamen Entscheidung der Alliierten verurteilt werden.
Um diese zweite Gruppe von Kriegsverbrechern zu verurteilen, wurde ein Internationaler Militärgerichtshof (IMT) unter Beteiligung der vier Siegermächte eingerichtet, der seinen Sitz in Berlin hatte.[315] Als Verhandlungsort wurde Nürnberg bestimmt. Als oberster Vertreter der USA im IMT und Hauptankläger aller Kriegsverbrecherprozesse, an denen die USA beteiligt waren, wurde Richter Robert H. Jackson benannt, der die USA schon in den Verhandlungen über die Modalitäten zur Durchführung der Kriegsverbrecherprozesse vertreten hatte und die Richtlinien der Prozesse maßgeblich mitbestimmte. Zwischen dem 20.11.1945 und dem 1.10.1946 fand der erste und einzige Prozess vor dem IMT gegen 24 Einzelpersonen und 6 'Gruppen oder Organisationen' statt.
In der ersten Hälfte des Jahres 1946 fanden Verhandlungen der 4 Siegermächte über einen zweiten Hauptkriegsverbrecherprozess vor dem IMT statt, der sich gegen führende Industrielle richten sollte. Aus den Reihen der I.G.-Direktoren sollten Schmitz und von Schnitzler angeklagt werden. Diese Verhandlungen wurden jedoch ergebnislos abgebrochen, da Großbritannien und die USA, im Gegensatz zu Frankreich und der Sowjetunion, einen derartigen Prozess ablehnten. Die Gründe für die Ablehnung der USA werden aus einer Aussage Jacksons deutlich: "Ich bin gegen derartige weitere Prozesse und kann sie der Regierung der USA nicht empfehlen. Von unserem amerikanischen Standpunkt aus bringt ein solcher Prozess gegen die Industriellen nur sehr wenig Nutzen; das Risiko hingegen, das wir mit ihm laufen, kann ungeheuer groß werden. Ich hege die Befürchtung, dass eine sich über lange Zeit erstreckende öffentliche Attacke gegen die Privatindustrie - und zu einer solchen würde es im Laufe dieses Prozesses kommen - den Industriekartellen den Mut nehmen könnte, weiterhin mit unserer Regierung im Rahmen der Rüstungsmaßnahmen, die im Interesse unserer zukünftigen Verteidigung getroffen werden müssen, zusammenzuarbeiten."[316]
Es wurde schnell deutlich, dass die organisatorischen Schwierigkeiten, die sich aus dem komplizierten Apparat mit jeweils 4 Gruppen von Richtern und Staatsanwälten und dem umständlichen viersprachigen Verfahren ergaben, zu groß waren, um die vielen Kriegsverbrecher anzuklagen. Deshalb waren im Kontrollratsgesetz Nr.10 ("Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben"[317]) die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren enthalten, wodurch die einzelnen Besatzungsmächte die Möglichkeit erhielten, Kriegsverbrecher, die sich im Gebiet der jeweiligen Zone aufhielten, anzuklagen und abzuurteilen.
Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 wurde in den einzelnen Besatzungszonen unterschiedlich umgesetzt. In der britischen Zone wurden Kriegsverbrecherprozesse vor Militärgerichten auf der Basis königlicher Verordnung durchgeführt. In der französischen Zone fand in Rastatt bei Baden-Baden ein großer Prozess gegen den saarländischen Stahlmagnaten Hermann Röchling statt. Ob in der sowjetischen Zone derartige Verfahren stattfanden, ist uns nicht bekannt.
In der US-Zone wurde zur Durchführung der Prozesse vom amerikanischen Militärgouverneur das Amt der US-Anklagebehörde 'Office of Chief of Counsel for War Crimes' (OCCWC) eingerichtet und der US-Brigadegeneral Telford Taylor als dessen Leiter ernannt. Im Zeitraum vom Oktober 1946 bis April 1949 wurden 148 Personen angeklagt und in insgesamt 12 Prozessen vor ebenfalls vom Militärgouverneur eingesetzten 'Tribunalen' verhandelt. Verhandlungsort war, wie im Hauptkriegsverbrecherprozess, ebenfalls Nürnberg. Der Prozess gegen die I.G. Farben war der Fall Nr.6.
5.3.2 Vorbereitungen zum I.G. Farben-Prozess
Die Vorbereitungen zur Formulierung der Anklageschrift für den Prozess gegen die I.G. begannen im Herbst 1946. Mit der Leitung der Anklage wurde Josuah DuBois beauftragt. Für ihn war der Themenkomplex I.G. Farben nichts Unbekanntes, arbeitete er doch knapp 8 Jahre lang im Auftrag der US-Regierung daran, die internationalen Verflechtungen dieses Konzerns aufzudecken. Er gehörte u.a. dem Stab Oberst Bernsteins an und war dort für die Requirierung des Auslandsvermögens der I.G. zuständig.
Aufgrund der beachtlichen Menge an Material über die I.G., die die 'Finance-Task-Force' zwischen Frühjahr 1945 und Frühjahr 1946 zusammengetragen hatte, war schon Ende 1945 die zentrale Rolle der I.G. bei der Planung und Durchführung des Krieges und der damit zusammenhängenden Gräueltaten klar umrissen. Man sollte daher annehmen können, dass alles daran gesetzt wurde, die Verantwortlichen aus der Industrie zur Rechenschaft zu ziehen. Das war jedoch nicht der Fall, ganz im Gegenteil. Der Ausgang des Machtkampfes innerhalb der US-amerikanischen Militärregierung sowie die Bemühungen, das Wirtschaftsleben auf allen Ebenen möglichst schnell wieder in Gang zu setzen, machten deutlich, dass die politische und ökonomische 'Stabilisierung' Deutschlands wichtiger war als alle moralisch-ethischen Aspekte.
Die mangelnde Bereitschaft, deutsche Industrielle vor Gericht zu stellen, lag auch daran, dass es viele Gemeinsamkeiten zwischen den deutschen Industriellen und ihren US-amerikanischen Partnern in der US-Militärbehörde gab. Diese Gemeinsamkeiten gingen weit über ein bloßes 'Standesdenken' hinaus, da eine ganze Reihe von Geschäftsbeziehungen zwischen deutschen und US-amerikanischen Firmen bestanden.
Eine Art von 'Standesdenken' gab es auch auf seiten des US-amerikanischen Militärs. General Clay sprach sich gegen eine Anklage von deutschen Generälen aus, weil dies einen Präzedenzfall schaffen könnte, US-amerikanische Generäle anzuklagen, wenn die USA den nächsten Krieg verlieren sollte.[318] Im Pentagon war man zwar an einem Industriellen-Prozess interessiert, jedoch nicht, um begangene Verbrechen zu bestrafen, sondern um Informationen zu bekommen über chemische und atomare Waffen in den Händen Deutschlands, die möglicherweise den Sowjets zufallen könnten.[319] Als schließlich der politische Berater Clays, R. Murphy, die Herausgabe von Unterlagen verweigerte, die deutsche Diplomaten belasteten, war DuBois sehr entmutigt. In seinen Prozessmemoiren schreibt er: "Die meisten Generäle waren dagegen, dass deutsche Generäle angeklagt wurden; die Diplomaten waren dagegen, dass deutsche Diplomaten belangt würden; und Industrielle waren gegen die Anklage deutscher Industriellen. Ich denke, es wäre nur logisch, wenn Truman und Attlee erklären würden, dass der Prozess gegen Göring ein Fehler war. Nach dem nächsten Krieg bleibt nur noch eine Gruppe übrig, die man belangen könnte - die Opfer in ihren Gräbern."[320]
Doch nicht nur innerhalb der US-Militärbehörde war die Stimmung gegen die Verurteilung von Industriellen gerichtet, auch in der US-amerikanischen Öffentlichkeit hat sich die Meinung in diese Richtung geändert. Während Senator Kilgore 1945 mit den durch ihn initiierten Hearings über die Vorgänge in Deutschland für beträchtlichen Wirbel sorgte, machte im April der Kongressabgeordnete John E. Rankin gegen DuBois und seine Mitarbeiter Stimmung: "Was sich in Nürnberg abspielt, ist eine Schande für die Vereinigten Staaten. Alle anderen Länder haben ihre Hände gewaschen und sich aus dieser Prozessorgie zurückgezogen. Aber zweieinhalb Jahre nach Ende des Krieges betreibt eine rassische Minderheit[321] in Nürnberg im Namen der Vereinigten Staaten nicht nur die Hinrichtung deutscher Soldaten, sondern auch einen Prozess gegen deutsche Geschäftsleute."[322]
Vom Abgeordneten Dondero aus Michigan wird DuBois gar als Kommunist beschimpft; er sei "ein bekannter Linker des Finanzministeriums, der die kommunistische Parteilehre sehr genau studiert habe".[323] Dondero machte seine Vorwürfe im Zusammenhang mit den gerade bekanntgewordenen Geschäftsbeziehungen zwischen der I.G. und dem US-amerikanischen Chemiekonzern Dow Chemicals. DuBois überlegte, ob es wirklich nur Zufall war, dass Dondero der Abgeordnete des US-Bundesstaates war, in dem Dow Chemicals ihren Stammsitz hat.[324]
Neben der politischen Situation machten auch die Arbeitsbedingungen DuBois und seinen MitarbeiterInnen zu schaffen. Die Abteilungen der Anklagebehörde, z.B. die Schreibabteilung und die Dolmetscherabteilung, waren hoffnungslos überlastet, da sie auch der Verteidigung zur Verfügung standen, wobei diese etwa 2/3 der Arbeitskapazität beanspruchte.[325]
Die Anklageschrift wurde am 3. Mai 1947 eingereicht. Sie richtete sich gegen 24 I.G. Farben-Vertreter:[326]

I.G. Vorstandsmitglieder vor Gericht
(
Köhler, Otto:
... und heute die ganze Welt; Die Geschichte der I.G. Farben und ihrer Väter – Rasch und Röhrig Verlag: Hamburg, Zürich 1986; ISBN 3-89438-010-1; S.184.)
- Carl Krauch, Aufsichtsratsvorsitzender
- Hermann Schmitz, Generaldirektor
die Mitglieder des Direktoriums:
- Georg von Schnitzler, Fritz Gajewski, Heinrich Hörlein, August von Knieriem, Fritz ter Meer, Christian Schneider, Otto Ambros, Ernst Bürgin, Heinrich Bütefisch, Paul Häflinger, Max Ilgner, Friedrich Jähne, Carl Lautenschläger, Hans Kühne, Wilhelm Mann, Heinrich Oster, Carl Wurster;
außerdem die I.G. Farben Mitarbeiter:
- Walter Dürrfeld, Heinrich Gattineau, Erich von der Heyde, Hans Kugler.
Die Anklageschrift enthielt folgende Anklagepunkte[327]:
- Planung, Vorbereitung, Einleitung und Durchführung von Angriffskriegen
- Raub und Plünderung
- Ausbeutung, Versklavung und Vernichtung von Zwangsarbeitern und Häftlingen
- Mitgliedschaft in der SS (Schneider, Bütefisch, von der Heyde)
- Verschwörung zur Begehung von Verbrechen gegen den Frieden
5.3.3 Der Prozessverlauf
Der Prozess begann am 27.8.1947. Zur Leitung des Verfahrens wurden 4 Richter ernannt: Richter Curtius Grover Shake wurde zum Vorsitzenden bestellt. Ihm beigeordnet waren Richter Paul M. Hebert und Richter James Morris. Clarence F. Merrell war Stellvertreter. Die Anklagevertretung um Josuah DuBois bestand aus einem Dutzend Rechtsanwälten und Spezialisten. Die 23 Angeklagten wurden durch 60 der besten Rechtsanwälte Deutschlands vertreten, die durch 20 Revisoren und Spezialisten unterstützt wurden.

Carl Krauch vor dem Nürnberger Gericht
(
Borkin, Joseph:
Die unheilige Allianz der I.G. Farben; eine Interessengemeinschaft im Dritten Reich – Campus Verlag: Frankfurt/Main, New York 1979, 1990 (Bd. 1030).)
Die Taktik der Ankläger bestand darin, die Angeklagten als Funktionsträger darzustellen und deren Schuld an den begangenen Verbrechen auf der Grundlage ihrer Positionen innerhalb der I.G. begreiflich zu machen. Um die Schuld nachzuweisen, musste ein Zusammenhang zwischen den Funktionen, die die Angeklagten innehatten und den Verbrechen hergestellt werden. Voraussetzung hierfür war die Offenlegung der inneren Struktur der I.G., die Verflechtungen der I.G. mit Staat und Partei und deren Beziehungen zu anderen Chemiekonzernen in Form von Trusts, Kartellen, Syndikaten.
[328]
Dieses Vorgehen stieß bei den Richtern jedoch auf Unverständnis.
[329] Nach ihrer Meinung war die Darlegung dieser Strukturen nicht geeignet, die Schuld der Angeklagten zu beweisen, da die I.G. nur ein Industriekonzern war, wie es Tausende gibt auf der Welt. Nur die Handlungen, bei denen eine direkte kausale Beziehung zwischen Täter, Tat und Opfer hergestellt werden konnte, galten nach ihrer Rechtsauffassung als Verbrechen. Doch genau hier lag ein großes, prinzipielles Problem. Im Falle von Mord oder Bankraub gelingt dies relativ einfach. In einem derartig komplexen und undurchschaubaren System, das dieser gigantische Konzern darstellt, ist dies nur sehr schwer möglich. Außerdem war die I.G. als juristische Person nicht angeklagt.
[330]
Dieses verwirrende Bild, das selbst die Ankläger nur mit Mühe durchschauen konnten, wurde von den Angeklagten noch kräftig verstärkt. Die I.G.-Manager wiesen alle Schuld von sich und zeigten auf Krauchs Vermittlungsstelle Wehrmacht, eine Stelle mit so vielen Pflichten, dass ein Mensch alleine unmöglich dafür verantwortlich gemacht werden konnte. Zeigte ein Finger jedoch zu direkt auf Krauch selbst, zeigte dieser mit seinem Finger zurück zur I.G., ein Konzern, viel zu komplex, als dass man irgend jemanden dafür verantwortlich machen konnte, was er tat. Schließlich zeigten so viele Finger in so viele verschiedene Richtungen, dass man zwangsläufig zu der fatalistischen Einstellung gelangen musste, dass alles, was geschah, außerhalb jeglicher menschlicher Kontrolle lag.
[331] Die Richter waren nicht bereit, soviel Aufmerksamkeit aufzubringen, um dieses Verwirrspiel zu durchschauen.
DuBois nennt in seinen Prozessmemoiren zwei weitere Gründe für die ablehnende Haltung der Richter zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens. Zum einen mangele es Richter Morris an Interesse an der Sache (!), zum anderen dauere der Prozess zu lange. Richter Morris sagt auch warum:
"Wir sollten uns vor den Russen fürchten. Es würde mich nicht überraschen, wenn sie den Gerichtssaal überrennen, bevor wir hier fertig sind."[332] Erste Anzeichen also, dass die Veränderungen in der weltpolitischen Situation, der beginnende kalte Krieg, die Richter beeinflussten. Ein Aspekt, der sich im Laufe des Prozesses deutlich verstärken sollte.
Da die Richter offensichtlich nicht bereit waren, der Argumentation DuBois' zu folgen, mussten die Ankläger ihre Taktik ändern und versuchen, einzeln die Schuld jedes Angeklagten an jedem einzelnen Verbrechen nachzuweisen. Die Schlüsselfigur dabei war Georg von Schnitzler. In seiner ersten Vernehmung direkt nach Kriegsende belastete er seine Vorstandskollegen schwer. Aussagen wie (die I.G. habe eine...)
"substantielle und sogar ausschlaggebende Hilfestellung für Hitlers Außenpolitik geliefert, die zum Kriege und dem Ruin Deutschlands hinführte"[333] hätten als schwerwiegende Argumente dienen können, hätte von Schnitzler diese Aussagen nicht kurz vor Prozessbeginn auf Druck der anderen Angeklagten widerrufen. Nach einer Debatte über die Frage, ob und unter welchen Umständen Aussagen freiwillig gemacht worden waren oder nicht, lehnte das Gericht die Aussagen von Schnitzlers mit der Begründung ab, er sei
"unzweifelhaft irgendwie geistig verwirrt gewesen durch die Nöte, die Deutschland, seine Firma 'Farben' und ihn persönlich befallen hatten. Seine Bereitwilligkeit, seinen Verhörern das zu erzählen, was sie hören wollten, ist offensichtlich".
[334] Andererseits wurden von den Angeklagten während des Prozesses gemachte Aussagen, die sie ungehindert absprechen konnten, als gültiges Beweismittel erklärt. Das Gericht folgte dabei weitgehend den Argumenten der Verteidigung, wonach die Angeklagten allesamt auf Befehl, unter Druck, unter Zwang, im Notstand, also allgemein ohne persönliche Verantwortung gehandelt oder von nichts gewusst hätten.
Pluspunkte sammelte die Verteidigung auch, indem sie an die patriotischen Gefühle der Richter appellierten. Behauptungen, dass die I.G.-Vertreter
"wie jeder gute amerikanische Geschäftsmann nichts mehr fürchtete, als die Verbreitung des Kommunismus"[335], kamen beim Gericht gut an. Das passte viel besser ins Weltbild der Richter als die Argumentation der Ankläger, durch die sie nicht nur deutsche Industrielle beschuldigten, sondern auch US-Firmen ins Gespräch brachten, indem sie zwangsläufig deren Verknüpfungen mit der I.G. ans Tageslicht förderten. Dies war ein Dilemma, das DuBois und seinen Leuten schweres Kopfzerbrechen bereitete.
[336] Die Ausnutzung der Atmosphäre des beginnenden kalten Krieges ging soweit, dass der Anwalt Krauchs sogar Hitler als Bekämpfer des Kommunismus feierte:
"Wie recht Hitler mit der Darlegung seiner Politik hatte (...) kann durch die europäische Entwicklung der letzten Monate bewiesen werden."[337]

Krauch, Schmitz, Ilgner, v. Schnitzler, Gajewski, Gattineau und von der Heyde beim Nürnberger Prozess.
(
Borkin, Joseph:
Die unheilige Allianz der I.G. Farben; eine Interessengemeinschaft im Dritten Reich – Campus Verlag: Frankfurt/Main, New York 1979, 1990 (Bd. 1030).)
Darüber hinaus stimmte das Gericht einem Antrag der Verteidigung zu, wonach es
"einen gemeinsamen Plan oder eine Verschwörung zur Regelung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Rechtssinne nicht geben kann, soweit es sich um derartige Verbrechen im Sinne der im Kontrollratsgesetz Nr. 10 gegebenen Begriffsbestimmung handelt".
[338] Damit war die gesamte Rechtsgrundlage für die Anklagepunkte 'Verschwörung' und 'Planung (...) von Angriffskriegen' entzogen. Der faktische Freispruch aller Angeklagten in diesen Punkten schränkte das mögliche Strafmaß für die noch verbleibenden Anklagepunkte stark ein, und das, obwohl noch nicht einmal die Hälfte des Prozesses vorüber war.
Durch diese Entscheidung des Gerichts waren die Ankläger stark in die Defensive gedrängt. Von ihrer ursprünglichen Strategie war nichts mehr vorhanden. Das Einzige, was sie noch tun konnten, war, einzelne Verbrechen herauszugreifen und die Schuld hierfür einzelnen Angeklagten zuzuordnen. Die Mittel, die ihnen zur Verfügung standen, waren jedoch sehr beschränkt. Die Darlegung der Funktionen der einzelnen Angeklagten innerhalb des Konzerns und die damit verbundene Zustimmung zu allen wichtigen Vorgängen ließ das Gericht nicht zu. Zeugenaussagen waren nichts wert. Das Aktenmaterial war auch keine große Hilfe, da viele wichtige Beweise vernichtet worden waren. Am Ende beschränkte sich die Diskussion auf Fragen wie die, ob ter Meer bei seinen wenigen Besuchen in Auschwitz den unerträglichen Gestank der Krematorien wahrgenommen hatte oder nicht.
Die Argumentation der Verteidigung in diesem Bereich enthielt zwei Schwerpunkte. Einmal sollten die judenfreundlichen Absichten der Angeklagten betont werden, indem sie die seltenen Taten hervorhoben, in denen jüdische Direktoren und leitende Angestellte beschützt worden waren. Die andere Argumentationslinie der Verteidigung bestand darin, die gute Behandlung der Zwangsarbeiter durch die I.G. zu demonstrieren. Dazu legte sie eine ganze Reihe von eidesstattlichen Erklärungen von I.G. Farben-Arbeitern und ehemaligen KZ-Häftlingen vor. Die 15 von der Anklagevertretung exemplarisch ausgewählten Zeugen konnten aber allesamt den Kreuzverhören nicht standhalten.
Der Prozess endete am 12. Mai 1948 nach 152 Verhandlungstagen. Am 29. Juli 1948 trat das Gericht zusammen, um seine Entscheidung zu verkünden. Das Urteil, aufgegliedert nach Anklagepunkten, lautete
[339]:
- Planung und Vorbereitung von Angriffskriegen (u.a. herausragende Teilnahme an Aufrüstung, Spionage; Schwächung von Wirtschaft und Verteidigungskraft anderer Länder durch internationale Kartellabreden u.ä.).
Freispruch aller 23 Angeklagten.
- Führung von Angriffskriegen.
Freispruch aller 23 Angeklagten.
- Teilnahme an einer Verschwörung, um Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen.
Freispruch aller 23 Angeklagten.
- Teilnahme am Massenmord (insbesondere Mitschuld an den Vergasungen in Auschwitz und anderen Konzentrationslagern, Lieferung von Giftgas hierfür).
Freispruch aller 23 Angeklagten.
- Verbrecherische Experimente an Menschen, insbesondere an Insassen von Konzentrationslagern.
Freispruch aller 23 Angeklagten.
- Mitgliedschaft dreier Angeklagter bei der SS.
Freispruch aller 23 Angeklagten.
- 'Raub und Plünderung' (Verstöße gegen die Eigentumsgarantie der Haager Landkriegsordnung) hinsichtlich Österreich, Tschechoslowakei, Russland und hinsichtlich der Fälle 'Rhòne-Poulenc' und 'Diedenhofen'.
Freispruch aller 23 Angeklagten.
- Verwendung und vorschriftswidrige Behandlung von Kriegsgefangenen in I.G.-Werken (außer 'Fürstengrube').
Freispruch aller 23 Angeklagten.
- Verwendung und vorschriftswidrige Behandlung von ausländischen Zwangsarbeitern und Häftlingen aus Konzentrationslagern in I.G.-Werken (außer "Buna-Werk Auschwitz" und "Fürstengrube").
Freispruch aller 23 Angeklagten.
- Verwendung und vorschriftswidrige Behandlung von ausländischen Zwangsarbeitern und Häftlingen aus Konzentrationslagern im 'Buna-Werk Auschwitz' und in der 'Fürstengrube'.
Verurteilung von 5 Angeklagten, Freispruch von 18 Angeklagten.
- 'Raub und Plünderung' in Polen, Norwegen und in den Fällen 'Francolor', 'Schiltigheim' und 'Farbwerke Mühlhausen'.
Verurteilung von 9 Angeklagten, Freispruch von 14 Angeklagten.
Die Strafen betrugen im einzelnen[340]:
| Carl Krauch: | 6 Jahre Gefängnis |
| Herman Schmitz: | 4 Jahre Gefängnis |
| Georg von Schnitzler: | 5 Jahre Gefängnis |
| Fritz ter Meer: | 7 Jahre Gefängnis |
| Otto Ambros: | 8 Jahre Gefängnis |
| Ernst Bürgin: | 2 Jahre Gefängnis |
| Heinrich Bütefisch: | 6 Jahre Gefängnis |
| Paul Häflinger: | 2 Jahre Gefängnis |
| Max Ilgner: | 3 Jahre Gefängnis |
| Friedrich Jähn: | 1 1/2 Jahre Gefängnis |
| Heinrich Oster: | 2 Jahre Gefängnis |
| Walter Dürrfeld: | 8 Jahre Gefängnis |
| Hans Kugler: | 1 1/2 Jahre Gefängnis |
Dieses Urteil übertraf die schlimmsten Befürchtungen der Ankläger. Die Angeklagten wurden von allen Anklagepunkten freigesprochen, die die Planung, Vorbereitung und Durchführung des 2. Weltkrieges betrafen. Auch trugen sie laut Richterspruch keine Mitschuld an Massenmord und der Lieferung des dazu verwendeten Giftgases, sowie an verbrecherischen Experimenten an Menschen. Die Richter waren außerdem der Meinung, dass die Aneignung von Besitz, die vor Kriegsbeginn stattfand, insbesondere von Chemiefabriken in Österreich und der Tschechoslowakei, nicht gesetzeswidrig sei. Einzig die Verwendung von Kriegsgefangenen und KZ-Häftlingen in Auschwitz und die Plünderung von Chemiewerken in Polen und Norwegen waren in den Augen des Gerichtes strafbar.

Enttäuschte Gesichter: Die Anklagevertretung bei der Urteilsverkündung, 5. v. links ist J.DuBois, 2. v. rechts T. Taylor.
(
O.M.G.U.S.:
Ermittlungen gegen die I.G. Farben – Hrsg. Hans Magnus Enzensberger; Verlag Franz Greno, Nördlingen 1986 (Sonderband der Anderen Bibliothek); ISBN 3-891-900-198.)
Die Ankläger waren über dieses Urteil zutiefst enttäuscht. Die Strafen waren "so milde, dass sie sogar einen Hühnerdieb erfreut hätten".[341]
Das Urteil ist nicht eindeutig zustande gekommen. Schon bald nach Prozessbeginn zeigten sich erhebliche Meinungsverschiedenheiten, die zu einer Aufspaltung des Tribunals in 2 Hälften führten. Die Richter Shake und Morris nahmen eine sehr der Verteidigung zuneigende Haltung ein. Die Meinungen dieser beiden Richter waren für das Urteil bestimmend. Die beiden anderen Richter Hebert und Merrell waren sich mit den Anklägern einig über die Schuld der Angeklagten in allen Punkten.
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[
314]
Taylor, Telford:
Die Nürnberger Prozesse; Kriegsverbrechen und Völkerrecht. Europa-Verlag, Zürich 1950; S.11-21.
[
315]
Taylor, Telford:
Die Nürnberger Prozesse; Kriegsverbrechen und Völkerrecht. Europa-Verlag, Zürich 1950; S.12-21.
[
316]
Schneckenburger, Arthur:
Die Geschichte des I.G. Farben-Konzerns; Bedeutung und Rolle eines Großunternehmens – Pahl-Rugenstein: Köln 1988; ISBN 3-7609-5242-9; S.120,121. vgl. auch:
Radandt, H.:
Fall 6, ausgewählte Dokumente und Urteil des IG-Farben-Prozesses. Berlin 1970.
[
317]
Schneckenburger, Arthur:
Die Geschichte des I.G. Farben-Konzerns; Bedeutung und Rolle eines Großunternehmens – Pahl-Rugenstein: Köln 1988; ISBN 3-7609-5242-9; S.115.
[
318]
DuBois, Josiah:
Generals in grey suits – The Bodley Head: London 1953; S.30.
[
319]
DuBois, Josiah:
Generals in grey suits – The Bodley Head: London 1953; S.19ff.
[
320]
DuBois, Josiah:
Generals in grey suits – The Bodley Head: London 1953; S.30.
[
321] Dieses rassistische Zitat bezieht sich auf die Tatsache, dass ein Teil der Mitarbeiter DuBois' jüdischer Abstammung war.
[
322]
Schneckenburger, Arthur:
Die Geschichte des I.G. Farben-Konzerns; Bedeutung und Rolle eines Großunternehmens – Pahl-Rugenstein: Köln 1988; ISBN 3-7609-5242-9; S.121. vgl. auch:
Borkin, Joseph:
Die unheilige Allianz der I.G. Farben; eine Interessengemeinschaft im Dritten Reich – Campus Verlag: Frankfurt/Main, New York 1979, 1990 (Bd. 1030).
[
323]
DuBois, Josiah:
Generals in grey suits – The Bodley Head: London 1953; S.69.
[
324]
DuBois, Josiah:
Generals in grey suits – The Bodley Head: London 1953; S.69.
[
325]
Taylor, Telford:
Die Nürnberger Prozesse; Kriegsverbrechen und Völkerrecht. Europa-Verlag, Zürich 1950; S.49.
[
326]
Schneckenburger, Arthur:
Die Geschichte des I.G. Farben-Konzerns; Bedeutung und Rolle eines Großunternehmens – Pahl-Rugenstein: Köln 1988; ISBN 3-7609-5242-9; S.120.
[
327]
Schneckenburger, Arthur:
Die Geschichte des I.G. Farben-Konzerns; Bedeutung und Rolle eines Großunternehmens – Pahl-Rugenstein: Köln 1988; ISBN 3-7609-5242-9; S.120.
[
328]
DuBois, Josiah:
Generals in grey suits – The Bodley Head: London 1953; S.93-96.
[
329]
DuBois, Josiah:
Generals in grey suits – The Bodley Head: London 1953; S.76f., S.93-96.
[
330]
Schneckenburger, Arthur:
Die Geschichte des I.G. Farben-Konzerns; Bedeutung und Rolle eines Großunternehmens – Pahl-Rugenstein: Köln 1988; ISBN 3-7609-5242-9; S.123.
[
331]
DuBois, Josiah:
Generals in grey suits – The Bodley Head: London 1953; S.234.
[
332]
DuBois, Josiah:
Generals in grey suits – The Bodley Head: London 1953; S.95.
[
333]
Schneckenburger, Arthur:
Die Geschichte des I.G. Farben-Konzerns; Bedeutung und Rolle eines Großunternehmens – Pahl-Rugenstein: Köln 1988; ISBN 3-7609-5242-9; S.123.
[
334]
Schneckenburger, Arthur:
Die Geschichte des I.G. Farben-Konzerns; Bedeutung und Rolle eines Großunternehmens – Pahl-Rugenstein: Köln 1988; ISBN 3-7609-5242-9; S.123. —
DuBois, Josiah:
Generals in grey suits – The Bodley Head: London 1953; S.60-66.
[
335]
Schneckenburger, Arthur:
Die Geschichte des I.G. Farben-Konzerns; Bedeutung und Rolle eines Großunternehmens – Pahl-Rugenstein: Köln 1988; ISBN 3-7609-5242-9; S.123.
[
336]
DuBois, Josiah:
Generals in grey suits – The Bodley Head: London 1953; S.87-89.
[
337]
Borkin, Joseph:
Die unheilige Allianz der I.G. Farben; eine Interessengemeinschaft im Dritten Reich – Campus Verlag: Frankfurt/Main, New York 1979, 1990 (Bd. 1030); S.136.
[
338]
Schneckenburger, Arthur:
Die Geschichte des I.G. Farben-Konzerns; Bedeutung und Rolle eines Großunternehmens – Pahl-Rugenstein: Köln 1988; ISBN 3-7609-5242-9; S.123.
[
339]
Schneckenburger, Arthur:
Die Geschichte des I.G. Farben-Konzerns; Bedeutung und Rolle eines Großunternehmens – Pahl-Rugenstein: Köln 1988; ISBN 3-7609-5242-9; S.126.
[
340]
Schneckenburger, Arthur:
Die Geschichte des I.G. Farben-Konzerns; Bedeutung und Rolle eines Großunternehmens – Pahl-Rugenstein: Köln 1988; ISBN 3-7609-5242-9; S.126.
[
341]
DuBois, Josiah:
Generals in grey suits – The Bodley Head: London 1953; S.339.