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6. 1951 - 1991: 40 Jahre Kampf um Entschädigung für NS- Zwangsarbeit

6.1 1951: I.G. Farben auf Entschädigung für Zwangsarbeit verklagt

Die Liste der in das NS-Zwangsarbeiterprogramm verwickelten Firmen ist lang: I.G. Farben, Krupp, AEG, Telefunken, Siemens; die Liste lässt sich nahezu beliebig fortsetzen. Doch eines ist ihnen allen gemeinsam: nach dem Krieg verweigerten diese Firmen ihren ehemaligen Zwangsarbeitern zunächst jedwede Entschädigung.
Norbert Wollheim, jüdischer Häftling des Lagers Monowitz[351], versuchte als erster, seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Von 1943 bis 1945 hatte er als Schweißer im Buna-Werk der I.G. Farben Zwangsarbeit leisten müssen und nach dem Krieg vergeblich auf Entschädigung seitens der I.G. gewartet. Im November 1951 erhob er vor dem Landgericht Frankfurt Klage gegen die I.G. Farben. Er forderte Schmerzensgeld sowie Schadensersatz in Höhe von 10.000 DM wegen der zwangsweisen Heranziehung zu unter ständiger Lebensgefahr erbrachter und nicht bezahlter Arbeitsleistung.[352]

6.1.1 Staatliche Entschädigung für NS-Opfer

Grundsätzlich waren schon im Rahmen alliierter Gesetze Entschädigungszahlungen für die Überlebenden des NS-Terrors vorgesehen. Nach dem Krieg wurde diese Gesetzgebung von der Bundesregierung weitergeführt und im Bundesentschädigungsgesetz (BEG) 1953 vereinheitlicht. Neben einer einmaligen Eingliederungshilfe für jüdische Flüchtlinge an den Staat Israel in Höhe von 3 Milliarden Mark[353] wurden gestaffelte Zahlungen entsprechend der individuellen Leiden geleistet. Unter dem Eindruck der vielen tausend Berechtigten und der gleichzeitig beschränkten Zahlungsfähigkeit der noch jungen Bundesrepublik mussten die Einzelsummen jedoch zwangsläufig klein ausfallen. Denn wenn auch allein vom Bund bis 1960 insgesamt 17,2 Milliarden DM ausbezahlt wurden, so wird an der Höhe der Einzelsummen der symbolische Charakter offenbar. So wurde z.B. ein Monat KZ-Haft jeweils nur mit 150,- DM entschädigt.[354] Es blieb jedoch jedem NS-Opfer unbenommen, vor den ordentlichen Gerichten weitergehende Entschädigung zu erkämpfen:
"Ansprüche, die einem Verfolgten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (...) gegen Personen des privaten Rechtes zustehen, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt." (§ 9 Abs. 2 BEG)[355]
Damit konnten auch gegenüber der I.G. Farben dem Gesetz entsprechend Forderungen aus den Reihen der ehemaligen Zwangsarbeiter erhoben werden. Rechtlich betrachtet existierte die I.G. Farben als juristische Person des Privatrechts immer noch. Nach der Reorganisation unter Neugründung der 'Großen Drei', Bayer, BASF und Hoechst hatte sie allerdings den Status einer so genannten 'Liquidationsgesellschaft' mit dem Ziel der endgültigen Auflösung nach Befriedigung aller noch ausstehenden Forderungen.
Ob überhaupt solche Ansprüche gegen Industrieunternehmen durchsetzbar waren, sollte vor dem Frankfurter Landgericht geklärt werden. Darin lag die Bedeutung des Prozesses auch über den Komplex I.G. Farben/Auschwitz hinaus. Schwierig war jedoch die Abgrenzung zwischen Ansprüchen, die im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) zu entschädigen waren und Ansprüchen gegen das Unternehmen als solches. KZ-Haft und Zwangsarbeit als besondere Form des Freiheitsentzuges konnten direkt auf Gewaltmaßnahmen des NS-Staates zurückgeführt werden, somit kam für deren Entschädigung der Bund auf. Nicht durch das BEG abgedeckt war jedoch der vorenthaltene Arbeitslohn, jener wirtschaftliche Gewinn, den die Industrieunternehmen aus der 'Vernichtung durch Arbeit' erzielt hatten. Hier konnte der Hebel angesetzt werden.

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[351] Da auf dem 6 km langen Marsch vom Hauptlager Auschwitz zur I.G.-Baustelle zu viele Häftlinge "ausfielen", wurde in unmittelbarer Nähe des Werkes ein weiteres Lager errichtet: Monowitz (Auschwitz IV).
[352] unerlaubte Handlung: §§ 823 AbS.1 und 2, 826, 830, 847 BGB.
[353] Haager Abkommen vom 10.9.1952.
[354] Blessin; Ehrig; Wilden: BEG-Kommentar. 3. Auflage 1960; S.169.
[355] BGBl. I 1953; S.1387.