Nach der Evakuierung des KZ Auschwitz vor der anrückenden Roten Armee und Verschleppung der Insassen in weiter westlich liegende Lager am 17.1.1945 wurde Norbert Wollheim schließlich von der britischen Armee am 15. April in Bergen-Belsen befreit. Monate später, am 20.11.1945, wurde den 24 Hauptkriegsverbrechern vor dem Internationalen Militärtribunal (IMT) in Nürnberg der Prozess gemacht. Doch wer glaubte, damit den Kreis der Verantwortlichen für die Verbrechen der NS-Zeit weitgehend eingegrenzt zu haben, der irrte: In den 12 Nachfolgeprozessen wurde gegen insgesamt 177 Angeklagte verhandelt. Kaum ein Bereich der ehemaligen "Elite" blieb von Enthüllungen über eine Verwicklung in die Verbrechen der NS-Zeit verschont. So förderten die Prozesse gegen Vertreter der Industrie[356] immer mehr Beweise für deren aktive Beteiligung am Zwangsarbeiterprogramm zutage. Im Prozess gegen die Manager der I.G. Farben - Wollheim trat hierbei als Zeuge auf - führten die Ermittlungen zur Verurteilung von fünf ehemaligen I.G.-Managern zu mehrjährigen Haftstrafen[357] wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("Versklavung und Tötung der Zivilbevölkerung, von Kriegsgefangenen und Konzentrationslagerinsassen").
Die Verurteilung der I.G. Farben-Manager brachte jedoch keinen Fortschritt in Bezug auf die Leistung von Entschädigungszahlungen der I.G. an ihre ehemaligen Zwangsarbeiter. Das Urteil hatte genau den entgegengesetzten Effekt. Es wurde als Ergebnis einer politisch motivierten Siegerjustiz bezeichnet, die unschuldige Industrielle "am Ende eines erfolgreichen, von Fleiß und Gewissenhaftigkeit, Lebensernst und unbestrittener Moral geführten Lebens in die Gefängniszelle"[358] hatte wandern lassen.
Man weigerte sich, in den einst führenden Männern der deutschen Wirtschaft gewöhnliche Kriegsverbrecher zu sehen. Diese Sichtweise schien durch die überraschend schnelle Begnadigung der verurteilten Industriellen am 31.1.1951 bestätigt zu werden. Diese "Vorzugsbehandlung", begründet in der sich abzeichnenden Konfrontation zwischen den West-Alliierten und der Sowjetunion, war vor allem deshalb auffällig, weil aufgrund der gleichen Tatbestände Gauleiter Fritz Sauckel, als 'NS-Generalbevollmächtigter für den Arbeitseinsatz' für die Koordination des Zwangsarbeiterprogrammes zuständig, sogar zum Tode verurteilt und hingerichtet worden war.[359]
Der Standpunkt der deutschen Industrie war daher bereits Anfang der 50er Jahre festgelegt: da die Beschäftigung von Zwangsarbeitern im Rahmen des staatlichen NS-Sklavenarbeiterprogrammes[360] abgewickelt wurde, sei für Entschädigungszahlungen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches zuständig.
Doch dies war nicht die einzige Triebfeder gemeinsamen Handelns. Darüber hinaus bestand seitens der am Zwangsarbeiterprogramm beteiligten Firmen die Befürchtung, jede Zahlung könne als Schuldeingeständnis gewertet werden und damit Tausende von neuen Anspruchstellern auf den Plan rufen. Vor allem von dieser Seite her rührte die geschlossene Front der Ablehnung gegenüber den Forderungen der ehemaligen Zwangsarbeiter. Diese Front, das erkannte auch Wollheim, konnte nur auf gerichtlichem Wege aufgebrochen werden.
Eine weniger vom politischen Tagesgeschehen geprägte juristische Bewertung der Nürnberger Prozesse konnte sich erst Mitte der 60er Jahre durchsetzen. Lange umstritten war vor allem das Recht der Alliierten, über Tatbestände wie 'Verbrechen gegen die Menschlichkeit' zu Gericht zu sitzen. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die den Verfahren zugrunde liegenden Gesetze, das 'Statut über den Internationalen Militärgerichtshof' bzw. das für die Nachfolgeprozesse, wie den gegen die I.G. Farben maßgebliche 'Alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 10' beide erst 1945 in Kraft gesetzt wurden.[361] Jede Verfolgung dort aufgeführter Straftatbestände verstoße daher gegen einen der Grundpfeiler nicht nur deutschen sondern sogar internationalen Rechts: das Rückwirkungsverbot, d.h. dass niemand wegen Taten angeklagt werden darf, die zum Zeitpunkt ihres Begehens nicht unter Strafe gestellt waren. Die überwiegend vertretene Meinung geht mittlerweile jedoch davon aus, dass das Rückwirkungsverbot als eine Regelung zur Verhinderung von Rechtswillkür und Ungerechtigkeit in eben dem Fall an seine Grenzen stößt, wenn die Anwendung gerade jene schützen würde, die unter Verneinung der gesellschaftlichen Grundwerte Unrecht begangen haben.[362] In der Anklage der unter dem NS-Regime begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit lag demnach kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Vor allem deshalb nicht, weil es sich bei diesen Verbrechen um längst völkerrechtlich geächtete Tatbestände handelte.
Auch der nächste Schritt führte auf juristisch unsicheren Boden: von der durch das IMT nachgewiesenen (strafrechtlichen) individuellen Schuld der verurteilten Manager auf eine (zivilrechtliche) Entschädigungsverpflichtung gegenüber den ehemaligen Zwangsarbeitern zu schließen.