Die drei Richter des Frankfurter Landgerichts verhandelten ein volles Jahr über Wollheims Klage. Dann legten sie ihre 43-seitige Urteilsbegründung vor. Neue Unterlagen standen nicht zur Verfügung, also bildeten zwangsläufig hauptsächlich die Akten des Nürnberger I.G. Farben-Prozesses die Grundlage des Verfahrens. Die alten Zeugen wurden gehört. Jene, die das Schicksal der I.G.-Zwangsarbeiter schilderten, die Zustände in den Konzentrationslagern. Und andere, unter denen die Aussage des I.G.-Ingenieurs Haefele durch besonderen Zynismus auffiel, der das I.G.-KZ Monowitz als "Erholungslager" bezeichnete.[363] Insgesamt lief die Strategie der I.G. Farben-Anwälte auf die altbekannte Linie hinaus: festzustellen, dass der Betrieb der Konzentrationslager in den Händen der SS lag und die I.G. Farben, wie viele Wirtschaftsunternehmen im Dritten Reich, gezwungen worden seien, auch Zwangsarbeiter und KZ-Häftlinge zu beschäftigen. Die Verantwortung habe also allein auf Seiten der SS gelegen.
Das Gericht konnte diese Argumentation jedoch nicht nachvollziehen. Die Richter sprachen Norbert Wollheim 10.000 DM Entschädigung zu. In ihrer Begründung heißt es, dass
"...die I.G. Farben sich ihrer Verantwortung ebenso wenig entziehen (kann) wie ein Individuum... Sie müssen von den "Selektionen" gewußt haben, denn es war ihre menschliche Pflicht, die Arbeits- und Lebensbedingungen ihrer Beschäftigten zu kennen. Ihre angeblich völlige Unkenntnis bestätigt lediglich ihr mangelndes Interesse am Leben der jüdischen Gefangenen, für die sie zu sorgen verpflichtet waren, zumindest während der Zeit, die sie in ihrer Obhut waren. Sie waren verpflichtet zu tun, was sie konnten, um Leben und Gesundheit des Klägers zu schützen, und auch die SS konnte sie von dieser Pflicht nicht befreien... Für diese Unterlassung, die zumindest fahrlässig war, ist das Unternehmen verantwortlich."[364]
Zum ersten Mal hatte damit ein bundesdeutsches Gericht die Entschädigungspflicht der Industrieunternehmen bejaht - und nicht aufgrund einer komplizierten Konstruktion unter Zuhilfenahme internationalen Völkerrechts, wie es den Nürnberger Richtern immer wieder angelastet worden war, sondern aufgrund der Paragraphen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die I.G. Farben i.L. legte noch im selben Jahr am Oberlandesgericht Frankfurt Berufung ein.