Parallel zu dem wiederaufgenommenen Wollheim-Prozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt liefen in Bonn die Anhörungen über die Novellierung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Die deutsche Industrie forderte insbesondere eine Neufassung zumindest aber eine Klarstellung eben jenes §9 Abs. 2 (siehe Kap. 6.1.1.), auf dessen Grundlage weitere Firmen Regressansprüche fürchteten.[372]
Am 3.12.1954 fand im Bundeshaus eine Sitzung des 'Arbeitskreises zur Vorbereitung einer Novelle zum BEG' unter Beteiligung von Vertretern der Verfolgtenverbände und der Industrie statt. Allen Beteiligten sollte Gelegenheit gegeben werden, zur derzeitigen Fassung des BEG Stellung zu nehmen, ihre Kritikpunkte und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge einzubringen. Als Vertreter der Claims Conference nahmen an dieser Anhörung unter anderem Schoenfeldt und Ferencz teil. Für den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) formulierte Rechtsanwalt Dr. Veith die Position der betroffenen Firmen. Er argumentierte, dass
"...es die Aufgabe des BEG sei, Staatsunrecht wiedergutzumachen. In §9 Abs. 2 BEG werde dieses Prinzip durchbrochen und eine Entschädigungspflicht privater Personen konstruiert. Diese Bestimmung gebe Anlass zur Besorgnis in der Industrie, die durch den z.Zt. laufenden Rechtsstreit gegen die I.G. Farben verstärkt werde. So seien durch §9 Schmerzensgeldansprüche nicht ausgeschlossen. Die Industrie müsse, da grundsätzlich der Staat für Staatsunrecht hafte, Rückgriffsansprüche gegen Bund und Länder anmelden, falls sie Schadensersatz zu leisten hat."[373]
Dieser Versuch der Industrie, durch Druck auf das Finanzministerium eine Änderung des BEG in ihrem Sinne zu erzielen und damit möglichen Folgeprozessen gegen die I.G. Farben die Rechtsgrundlage zu entziehen, rief scharfen Protest hervor. Nicht nur die Verfolgtenvertreter, auch Abgeordnete der SPD
"... hielten übereinstimmend den vorgetragenen Wunsch weder moralisch noch rechtlich für begründet und lehnten eine Änderung des Gesetzes insoweit als einen Eingriff in ein schwebendes Gerichtsverfahren ab. Die Industrie habe in der NS-Zeit keineswegs im allgemeinen nur gezwungenermaßen die Zwangsarbeiter beschäftigt, sondern vielmehr diese billigen Arbeitskräfte oft begrüßt. Kein Unternehmen habe Anlaß gesehen, die erhaltenen erheblichen Unternehmerzuschläge zur Verfügung zu stellen."[374]
Der entschiedene Widerstand, auf den seine Initiative stieß, hatte ein Einlenken Dr. Veiths zur Folge. Er erklärte hierzu,
"...daß die Industrie diesen Vorschlag nicht gemacht hatte, weil sie moralisch die Ansprüche der Verfolgten nicht anerkenne, sondern sie aus finanziellen Erwägungen nach dem Grundgedanken des BEG die Leistungspflicht auf Bund und Länder abwälzen (müsse). Es sei immerhin zweifelhaft, ob die Unternehmer eine vorwerfbare Schuld an der Beschäftigung von Zwangsarbeitern träfe. Wo diese Schuld festgestellt werde, sollten die Unternehmer haften. Sei dies aber nicht der Fall, müßten sie durch eine Änderung des Gesetzes von der Haftung freigestellt werden."[375]
Ein Rückzugsgefecht, wie sich zeigte, denn der umstrittene Passus wurde unverändert in die Neufassung des Gesetzes übernommen.[376]