Nach Unterzeichnung der Pariser Verträge über die Beendigung der Besatzungszeit[377] erhielt die Bundesrepublik Deutschland am 5.5.1955 ihre volle Souveränität. Damit zogen sich die Alliierten auch aus der Aufsicht über die I.G. Farben-Liquidation zurück, jedoch nicht, ohne vorher im Rahmen eines gesonderten 'Liquidationsschlussgesetzes' sicherzustellen, dass die weitere Abwicklung der I.G. Farben entsprechend der von ihnen erstellten Rechtsvorschriften erfolgte.[378] Dieses Gesetz hatte auch Auswirkungen auf den Wollheim-Prozess, denn es wurde festgelegt, dass
"Ansprüche, die zum Restvermögen der I.G. Farbenindustrie AG. i.L. gehören oder aus ihm zu befriedigen sind und die am 8. Mai 1945 nicht verjährt waren, (...) nicht vor Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (verjähren) oder, wenn die Verjährungsfrist für einen solchen Anspruch kürzer als drei Jahre ist, nicht vor Ablauf einer Frist, die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt und dieser Verjährungsfrist gleich ist."[379]
Problematisch war die Verjährungsfrage in Bezug auf Lohnansprüche. Diese beträgt regelmäßig zwei Jahre.[380] Damit blieb, nachdem das Gesetz am 6.2.1955 in Kraft trat, als letztmöglicher Zeitpunkt zur Anmeldung von vorenthaltenem Lohn der 6.2.1957.
Dadurch wurde das Gericht unter Zeitdruck gesetzt. Es bestand die Gefahr, dass bei Verschleppung des Wollheim-Prozesses Verfahren gegen andere Unternehmen wegen eingetretener Verjährung unmöglich würden. Wollten sie zunächst den Ausgang des Wollheim-Prozesses abwarten, so mussten die ehemaligen Zwangsarbeiter nun den Verlust ihrer berechtigten Ansprüche befürchten.
Trotz der erneuten Aufnahme des Beweisverfahrens am 15.3.1955, sahen sich jedoch die Richter auch im Herbst 1955 noch außerstande, den Bogen zwischen moralischer und rechtlicher Entschädigungsverpflichtung zu schlagen und zu einem Urteil zu kommen. Offensichtlich konnten sie sich nicht völlig von der politischen Situation abkoppeln: bei Ablehnung des moralisch unstrittigen Anspruchs der ehemaligen Zwangsarbeiter war ein weltweiter Aufschrei der Empörung zu erwarten. Andererseits zöge die Verurteilung der I.G. Farben zum Schadensersatz in einer Phase des wirtschaftlichen Aufschwungs eine Flut von weiteren, politisch destabilisierenden Prozessen nach sich.
Bewusst oder unbewusst, die Richter befanden sich in einer Zwickmühle, wie immer auch ihr Urteil ausfallen würde. Eine Lösung konnten nur in einem außergerichtlichen Vergleich liegen. Das Gericht forderte daher die I.G. Farben auf, ein erneutes Angebot zu unterbreiten. Es strich dabei heraus, dass seiner Meinung nach Unrecht begangen worden sei, das, wenn auch mit den Mitteln des Rechtstaates schwer erfassbar, zu entschädigen sei.[381]
Doch die Fronten hatten sich verhärtet. Der, wenn auch gescheiterte Versuch der Industrie, sich durch Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes von weiteren Zahlungsverpflichtungen freistellen zu lassen, hatte tiefes Misstrauen seitens der jüdischen Verhandlungspartner hervorgerufen. Gleichzeitig schien die Verzögerungsstrategie der I.G.-Vertreter aufzugehen. Seit Ende 1954 ruhten die Schlichtungsverhandlungen. Erst im Dezember 1955 signalisierten die I.G. Farben ihre Bereitschaft zu weiteren Gesprächen. Bezeichnenderweise, nachdem wieder einmal der Wollheim-Prozess die Freigabe von US-Tochterfirmen zu behindern drohte.[382]