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6. 1951 - 1991: 40 Jahre Kampf um Entschädigung für NS- Zwangsarbeit

6.7 1956/57: Der Kompromiss - 30 Millionen DM

Im Januar 1956 wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen. Die I.G. war bereit, einen Festbetrag auszuhandeln, der auf die einzelnen Anspruchsteller verteilt zur Befriedigung aller, d.h. jüdischer und nichtjüdischer ehemaliger Zwangsarbeiter dienen sollte. In der entsprechenden Vereinbarung müsse jedoch festgehalten werden, dass die I.G. Farben für das an den Zwangsarbeitern geschehene Unrecht nicht verantwortlich sei. Darüber hinaus müsse vertraglich sichergestellt sein, dass kein ehemaliger I.G.-Mitarbeiter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne.[383] Das waren die Bedingungen der I.G. Farben zu ihrem letztem Angebot von 30 Millionen DM. 10% dieser Summe sollten bei der Liquidationsgesellschaft verbleiben, um die Entschädigungsansprüche nichtjüdischer Zwangsarbeiter zu befriedigen. Wollheim war bereit, diesen Kompromiss zu akzeptieren.
Weitere Einzelheiten des ausgehandelten vorläufigen Vertragstextes, der Anfang Februar 1957 in Frankfurt unterzeichnet wurde:
Häftlinge, die mindestens 6 Monate in I.G.-Betrieben gearbeitet haben, sollten 5.000 DM erhalten, diejenigen, die weniger als sechs aber mindestens einen Monat Zwangsarbeit leisten mussten, erhielten gestaffelt weniger, jedoch mindestens 2.000 DM. Für den Fall, dass die Anzahl der Forderer die bis dahin bekannte Zahl von ca. 3400, davon 3200 jüdischen Berechtigten übersteigen und damit nur geringere als die oben genannten Einzelbeträge zulassen sollten, waren Nachverhandlungen vorgesehen. Eventuelle Überschüsse sollten unter beiden Gruppen aufgeteilt werden. Mit dem Beitritt der ehemaligen Zwangsarbeiter zum Abkommen verzichteten diese auf alle weiteren Ansprüche. Eine Abtretung der Ansprüche war ausgeschlossen, als Erben waren allein Eltern, Ehegatten und Kinder anspruchsberechtigt, und dies auch nur dann, wenn der Häftling bereits selber Anspruch auf Entschädigung erhoben hatte.[384]
Darüber hinaus wurde die Wirksamkeit des Abkommens noch an zwei Bedingungen geknüpft. Zunächst sollte der Bundestag ein Gesetz verabschieden, das mit einer Frist von sechs Monaten die ehemaligen Zwangsarbeiter der I.G. Farben aufforderte, ihre Ansprüche geltend zu machen. Als weitere Bedingung wurden die Zustimmung sowohl der Hauptversammlung der I.G.-Aktionäre als auch des Board of Directors der Claims Conference festgeschrieben. Beiden Parteien wurde der Rücktritt vom Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Termin der letztmöglichen Forderungsanmeldung zugestanden.
Am 27.5.1957 wurde von den Parteien des Bundestages das entsprechende Gesetz verabschiedet, in dem die I.G. Farben dazu verpflichtet wurde, dreimal öffentlich durch Bekanntmachungen in Zeitungen die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.[385] Als letzter Termin zur Anmeldung der Ansprüche wurde der 31.3.1958 festgelegt.
Der Vertragstext wurde als Anlage zum I.G.-Geschäftsbericht 1956 der Aktionärshauptversammlung vorgelegt. Über die Annahme des vorläufigen Vergleiches entwickelte sich eine mehrstündige Debatte.[386] Wortführer der Gegner des Vergleiches war Rechtsanwalt Dr. P. H. Gordan, der die Befürchtung äußerte, dass sich die zu zahlende Summe wegen der noch unbekannten Zahl an Forderungsstellern keineswegs auf die 30 Millionen beschränken ließe. Die Leistungsfähigkeit der I.G. sei damit überschritten. Zwar spreche man den Betroffenen nicht die Berechtigung zum Schadensersatz ab, doch hätten sich die Anspruchssteller an die falsche Adresse gewandt. Er wies darauf hin, dass seiner Meinung nach alle Forderungen im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes befriedigt werden müssten und damit der Bund zuständig sei.[387] Demgegenüber warben die Liquidatoren sowie der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. August v. Knieriem[388] für die Annahme des Vergleiches: Liquidator Dr. Schmidt bezeichnete den Vertrag als erfreuliches Dokument der Versöhnung.[389] Bei der folgenden Abstimmung sprachen sich schließlich 92,7% der Aktionäre für die Ratifizierung des Vergleiches aus.
Nachdem auch der Vorstand der Claims Conference dem Vergleichstext zugestimmt hatte wurde zur Bearbeitung der jüdischen Forderungen die 'Kompensations-Treuhandgesellschaft mbH' gegründet. Über sie sollte die Prüfung der Ansprüche abgewickelt werden. Damit waren alle Bedingungen erfüllt, um den Vergleich, vorbehaltlich eines Rücktritts, am 1.4.1958 in Kraft treten zu lassen.

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[383] Ferencz, Benjamin B.: Lohn des Grauens; Die verweigerte Entschädigung für jüdische Zwangsarbeiter. Frankfurt/New York : Campus Verlag, 1986; S.73.
[384] Deutsche Zeitung vom 6.2.1957.
[385] Bundesgesetzblatt I 1957 S.569.
[386] Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6.4.1957.
[387] Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6.4.1957.
[388] zunächst Rechtsberater der BASF, schließlich Vorstandsmitglied der I.G. Farben, im Nürnberger I.G. Farben-Prozess freigesprochen.
[389] Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6.4.1957.