Drei Millionen DM waren für Entschädigungszahlungen an nichtjüdische Zwangsarbeiter zurückgestellt worden. Die Vereinbarung mit der Liquidationsgesellschaft galt jedoch laut Vertragstext nur für den Personenkreis, der im Bundesentschädigungsgesetz als anspruchsberechtigt definiert wurde. Anspruch auf Entschädigung hatte demnach ausschließlich, wer "wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist."[390]
Dadurch wurde der große Kreis der vor allem polnischen und sowjetischen Zwangsarbeiter von der Entschädigungsfähigkeit ausgegrenzt, die allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit verschleppt worden waren. Und dies, obwohl sich deren Schicksal in keiner Weise von dem der jüdischen Zwangsarbeiter unterschied. Deshalb forderte Hermann Langbein, Generalsekretär des 'Internationalen Auschwitz-Komitees' Mitte 1957, die 'Nationalverfolgten' ebenfalls zu entschädigen.[391] Damit sei eine Erhöhung der vorgesehenen Entschädigungssumme auf 60 Millionen DM notwendig.
Am 1. September 1939 waren die deutschen Truppen in Polen einmarschiert. Bereits knapp zwei Monate später, am 26. Oktober wurde für die jüdische Bevölkerung des Generalgouvernements der Arbeitszwang bzw. für Nicht-Juden die Arbeitspflicht eingeführt.[392] Der qualitative Unterschied war dabei eher marginal: für die Arbeitspflichtigen war zwar im Gegensatz zu den jüdischen Zwangsarbeitern immerhin eine geringe Entlohnung nach "gerecht erscheinenden Sätzen"[393] festgelegt worden, darüber hinaus erscheine es jedoch nicht vertretbar, "wegen der zahlreichen Ausschreitungen und Greueltaten der Polen im Krieg" sie in "vollem Umfang an den Fortschritten nationalsozialistischen Soziallebens teilnehmen zu lassen."[394] Im Klartext bedeutete dies, dass mit den bewusst "lagermäßig"[395] untergebrachten Ostarbeitern weder reguläre Arbeitsverträge abgeschlossen wurden noch die selbstverständlichen Grundsätze der Treue- und Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitern galten.[396]
Zunächst versuchten die Nationalsozialisten noch, den Schein zu waren, also die Arbeitspflichtigen auf "freiwilliger" Basis in Deutschland einzusetzen. Doch nach dem Überfall von Hitlers Armeen auf die Sowjetunion am 22. Juni 1941 erfolgte die groß angelegte "Mobilisierung aller noch unausgenutzten Arbeitskräfte im Dritten Reich."[397] Allein 2,5 Millionen Polen wurden zur Zwangsarbeit nach Deutschland verschleppt.[398]
Der Einsatz von 'Fremdarbeitern', neben Polen auch Holländer, Belgier, Franzosen etc., fand zunächst weitgehend in der Landwirtschaft, zunehmend aber auch in der Industrie statt. Die Koordinierung der Arbeitskräfte übernahm dabei die Behörde von Gauleiter Fritz Sauckel, der am 21.3.1942 von Hitler zum 'Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz' ernannt worden war. Die Versorgung der deutschen Wirtschaft mit Arbeitskräften entsprechend der Maxime des 'totalen Krieges' sollte damit sichergestellt werden.
Es fehlt nicht an Versuchen, die Rolle der Industrie beim Zwangsarbeitereinsatz herunterzuspielen. Insbesondere ist hier das 1966 im Deutschen Industrieverlag erschienene Buch von H. E. Kannapin hervorzuheben. Geschrieben unter dem Eindruck des am 19.8.1965 zu Ende gegangenen Prozesses gegen die Auschwitz-Wachmannschaften und der damit einhergehenden politischen Polarisierung innerhalb der deutschen Bevölkerung, versucht der Autor, durch Gegenüberstellung der Methoden Hitlers und Stalins die nationalsozialistischen Gewaltverbrechen zu relativieren.[399] Der Industrie weist Kannapin hierbei die Rolle der "Gestoßenen" zu, die sich einerseits gezwungenermaßen auf die Erfordernisse einer Kriegswirtschaft einstellen musste, andererseits jedoch sogar hinhaltenden Widerstand leistete. So habe die gewerbliche Wirtschaft versucht, dem Einsatz von Ostarbeitern in ihren Betrieben auszuweichen, indem z.B. über mangelnde Eignung der meist ungelernten Arbeiter geklagt wurde.[400] Bezüglich der dann doch hohen Zahl von eingesetzten Zwangsarbeitern soll die postulierte Machtlosigkeit der Industrieunternehmen anhand verschiedener Verordnungen festgemacht werden, die eine Ablehnung von Fremd- und Zwangsarbeitern angeblich unmöglich gemacht hätten. Dies sind jene des 'Beauftragten für den Vierjahresplan' vom 20.5.1942, nach der in Betrieben der Kriegswirtschaft Arbeitsverhältnisse nur durch das Arbeitsamt gelöst werden konnten und die 'Verordnung des Reichsministers für Justiz zur Sicherung des totalen Kriegseinsatzes' vom 25.8.1944. Hier wurde jeder "mit lebenslangem Zuchthaus oder Todesstrafe bedroht, der Geboten oder Verboten zuwiderhandelte, die Maßnahmen zur Durchführung des totalen Kriegseinsatzes darstellten".[401]
Dieser Darstellung der Industrie als rein passives Objekt staatlichen Handelns ist jedoch insbesondere ein Brief aus dem Büro des I.G.-Vorstandsmitglieds Carl Krauch[402] entgegenzuhalten. In seiner Eigenschaft als 'Generalbevollmächtigter für Sonderfragen der chemischen Erzeugung'[403] teilt Krauch am 4.3.1941 dem Leiter des I.G.-eigenen Buna-Werkes Schkopau, Otto Ambros[404], mit, dass
"auf meinen Antrag und auf Weisung des Herrn Reichsmarschalls (Göring, d. Verf.) ... der Reichsführer SS (Himmler, d. Verf.) unter dem 26. Februar ds. Js. folgendes angeordnet (hat):
1) Die Juden in Auschwitz sind raschestens auszusiedeln, ihre Wohnungen sind freizumachen und für die Unterbringung der Bauarbeiterschaft des Bunawerkes sicherzustellen.
2) Aus der Gegend von Auschwitz dürfen keinerlei als Arbeiter oder Bauarbeiter für das Bunawerk in Frage kommenden Polen ausgesiedelt werden.
3) ... das Bauvorhaben (ist) durch die Gefangenen aus dem Konzentrationslager in jedem nur möglichen Umfange zu unterstützen."[405]
"Auf meinen Antrag...": die Rolle der Industrie, und nicht nur die der I.G. Farben, erscheint zumindest in diesem Brief durchaus als aktiv.
Gleichwohl lehnte die I.G. Farben die Zahlung von weiteren Entschädigungszahlungen an ihre polnischen Zwangs- und Fremdarbeiter mit Hinweis auf den Wortlaut des mit der Claims Conference ausgehandelten Vergleichs ab. Nach Ankündigung weiterer Forderungen u.a. von holländischen Zwangsarbeitern war vielmehr sogar ein Rücktritt der I.G.vom Vergleich zu befürchten.
Ein Scheitern des Vergleiches hätte jedoch auch die Ansprüche der jüdischen Anspruchsteller gefährdet. Daher stand die Claims Conference den neuen Forderungen der Nationalverfolgten ebenfalls ablehnend gegenüber. Damit waren die Verhandlungen des Auschwitz-Komitees mit der Claims Conference über Einbeziehung in den Vergleich zum Scheitern verurteilt. Der I.G. Farben war es gelungen, einen Keil zwischen die verschiedenen Gruppen der Antragsteller zu treiben.
Da durch Vergleichsverhandlungen keine Lösung erzielt werden konnte, kündigten die Vertreter der Nationalverfolgten an, auf dem Klageweg die I.G. Farben zur Leistung von Schadensersatz zwingen zu wollen. Darüber hinaus werde beabsichtigt, Forderungen auch an andere am Zwangsarbeiterprogramm beteiligte Firmen heranzutragen.[406]
Für die jüdischen Antragsteller empfahl die Kompensations-Treuhandgesellschaft schließlich die endgültige Annahme des Vergleiches. Da auch die I.G. Farben letztendlich nicht von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machte, trat der Wollheim-Vergleich am 1.4.1958 in Kraft.