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6. 1951 - 1991: 40 Jahre Kampf um Entschädigung für NS- Zwangsarbeit

6.10 1958-63: Die 'Nationalverfolgten' gehen vor Gericht

Im Rahmen des Vergleiches zwischen der Claims Conference und der I.G. Farben waren 3,75 Millionen DM der Entschädigungssumme an nichtjüdische Zwangsarbeiter ausbezahlt worden, 750.000 DM mehr, als vertraglich ausgehandelt. Diesen Betrag hatte die I.G. Farben 1961 zusätzlich zu den ausgehandelten 3 Millionen DM aus den schon erwähnten Prozesskosten-Rückstellungen erhalten. Damit wurden Forderungen der beim Aufbau des Buna-Werkes Auschwitz beschäftigten Bauarbeiter beglichen. Dies war jedoch die einzige Gruppe polnischer Antragsteller, die nach langwierigen Verhandlungen in den Genuss von I.G.-Entschädigungszahlungen kam.[412] Generell galt jedoch, dass entsprechend der I.G.-Lesart des Vertragstextes die sog. 'Nationalverfolgten' von der Entschädigung ausgeschlossen waren.
Der 1957 ausgehandelte Vergleich hatte Modellcharakter für Verhandlungen der Claims Conference mit anderen in das Zwangsarbeiterprogramm verstrickten Firmen. Die Claims Conference vertrat hierbei als 'Dachorganisation' ausschließlich die jüdischen Häftlinge. Dies bedeutete, dass die Folgeverträge, die mit Firmen wie Krupp, Siemens und AEG/Telefunken abgeschlossen wurden, keine Zahlungen mehr an nichtjüdische Zwangsarbeiter vorsahen.[413]
Die Nationalverfolgten versuchten daher, die Ablehnung ihrer Ansprüche vor Gericht anzufechten. Bereits am 31.7.1958 hatte eine Gruppe von 2.295 Polen, denen anders als den Bauarbeitern seitens der I.G. Farben die Berücksichtigung bei den Entschädigungszahlungen verweigert worden war, vor dem Landgericht Frankfurt einen Musterprozess angestrengt. Die Kläger Leon Straucher et al. forderten wegen vorenthaltenem Lohn für jeden Beteiligten eine Entschädigungssumme in Höhe von 10.000 DM.[414]

6.10.1 1959: Die erste Instanz: Ansprüche der Fremdarbeiter sind verjährt

Die Richter der ersten Instanz wiesen die Klage jedoch ab. Sie argumentierten, dass gemäß Artikel 8 des Liquidationsschlussgesetzes Ansprüche auf vorenthaltenen Lohn spätestens bis zum 6.2.1957 hätten angemeldet werden müssen. Da die Klage jedoch erst 1958 eingereicht worden war, seien diese Ansprüche mittlerweile verjährt.[415]
Bevor weitere juristische Schritte erwogen wurden, boten die Vertreter der polnischen Anspruchsteller einen außergerichtlichen Vergleich an: bei einer Zahlung von 4 bis 5 Millionen DM wären alle Forderungen beglichen.[416] Die I.G. Farben lehnte dies kategorisch ab und verwies auf die Claims Conference. Womöglich sei diese bereit, die Polen aus ihrem 27-Millionen-Anteil heraus zu entschädigen. Dies lehnte die Claims Conference begreiflicherweise ab. Die Kläger legten daraufhin beim Oberlandesgericht Frankfurt Berufung ein.

6.10.2 1960-61: Berufungsverhandlung vor dem OLG Frankfurt

Vor der Berufungsinstanz spielte die Frage der Verjährung zunächst keine Rolle. Erst müsse geklärt werden, ob überhaupt Ansprüche gegenüber der I.G. Farben entstanden seien. Habe die I.G. Farben nämlich im "Auftrag des Reiches" gehandelt, so wäre sie und andere Industrieunternehmen möglicherweise von der Entschädigungspflicht freigestellt.
Grundlage dieser Argumentation ist die Formulierung von Artikel 5 Absatz 2 des 1953 unterzeichneten Londoner Schuldenabkommens, in dem es heißt, dass
"eine Prüfung von Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen (...) im Auftrag des Reiches handelnde Stellen oder Personen (...) bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt (wird)."[417]
Dieser Punkt war auch schon in der ersten Instanz von der I.G. ins Feld geführt worden, jedoch von den Richtern angesichts der Verjährungsfrage für unerheblich gehalten worden. Die I.G.-Anwälte setzten nun alles daran, die Richter von ihrer Sichtweise zu überzeugen. Eine Sichtweise, derzufolge die I.G. gezwungen worden war, die Buna-Anlage in Auschwitz zu bauen. Und dies trotz "hartem Widerstand der Firmenleitung".[418] Hermann Göring persönlich, in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter für den Vierjahresplan, habe in einem Erlass vom 18.2.1941 den Bau des Werkes angeordnet. Der Erlass Görings ist dokumentiert. Jedoch wirft der bereits im Kapitel 'Fremdarbeiter in der deutschen Industrie' erwähnte Brief aus dem Büro von Carl Krauch die Frage auf, ob nicht zumindest der Einsatz von Zwangsarbeitern und KZ-Häftlingen ursächlich auf einen Antrag der I.G. Farben zurückzuführen war.
Letzten Endes machte sich das Gericht jedoch den Standpunkt der Industrie zu eigen. Es befand, dass die I.G. ausschließlich als "Instrument des Reiches" gehandelt habe.[419] Daher müssten die polnischen Ansprüche gegen die I.G. Farben zurückgestellt werden.

6.1.3 1963: In letzter Instanz - das Urteil des Bundesgerichtshofes

Einige der polnischen Antragsteller gaben sich immer noch nicht geschlagen. Sie versuchten, ihre Ansprüche vor dem Bundesgerichtshof durchzusetzen. Sie forderten, zumindest den Anspruch auf Entschädigung durch die I.G. Farben festzustellen, um damit wenigstens diesen Punkt im Hinblick auf die "endgültige Regelung" zu klären. Doch ohne Erfolg. Die Richter schlossen sich der Vorinstanz an und entschieden wie folgt: "Wurden Angehörige eines Staates in ein KZ-Lager eingeliefert und von der SS einem Rüstungsbetrieb zum Arbeitseinsatz zugeführt, so sind die hieraus hergeleiteten Vergütungs- und Schadenersatzansprüche gegen deutsche Firmen von Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk betroffen. Die Prüfung dieser Ansprüche ist daher bis zur endgültigen Reparationsregelung mit dem Heimatstaat des Ausländers zurückgestellt. Auch einer Feststellungsklage kann bis dahin nicht stattgegeben werden."[420] Zwar erkannte das Gericht durchaus, dass die I.G. Farben "mit der Errichtung des Buna-Werkes im besetzten Gebiet und mit der Ausnutzung der billigen Arbeitskräfte auch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgte".[421] Selbst persönliches Fehlverhalten einzelner I.G.-Angehöriger ändere aber nichts am Status der I.G. als "Instrument des Reiches", standen doch diese "Übergriffe ... mit denen von der SS ausgebauten Methoden willkürlicher Behandlung und mißbräuchlicher Arbeitsausnutzung im engen Zusammenhang".[422] Das Londoner Schuldenabkommen müsse zudem so eng ausgelegt werden, dass sich sogar eine vorläufige Feststellung von Ansprüchen verbiete. Die Klage sei deshalb als "zur Zeit unbegründet"[423] abzuweisen. Damit waren endgültig klar, dass auf Jahrzehnte hinaus die ehemaligen polnischen Zwangsarbeiter leer ausgehen würden.

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[412] Ferencz, Benjamin B.: Lohn des Grauens; Die verweigerte Entschädigung für jüdische Zwangsarbeiter. Frankfurt/New York : Campus Verlag, 1986; S.90.
[413] Langbein, Hermann (Präsident des Auschwitz-Komitees): In: Frankfurter Hefte 22 (1967) Nr. 3, S.182f.
[414] Ferencz, Benjamin B.: Lohn des Grauens; Die verweigerte Entschädigung für jüdische Zwangsarbeiter. Frankfurt/New York : Campus Verlag, 1986; S.84.
[415] Entscheidung des LG Frankfurt, 9.7.1959, Az. 2/30190/58.
[416] Ferencz, Benjamin B.: Lohn des Grauens; Die verweigerte Entschädigung für jüdische Zwangsarbeiter. Frankfurt/New York : Campus Verlag, 1986; S.86.
[417] Abkommen über deutsche Auslandsschulden, London 27.2.1953, Bundesgesetzblatt II 1953 S.340.
[418] Ferencz, Benjamin B.: Lohn des Grauens; Die verweigerte Entschädigung für jüdische Zwangsarbeiter. Frankfurt/New York : Campus Verlag, 1986; S.85.
[419] Ferencz, Benjamin B.: Lohn des Grauens; Die verweigerte Entschädigung für jüdische Zwangsarbeiter. Frankfurt/New York : Campus Verlag, 1986; S.86.
[420] Bundesgerichtshof vom 26.2.1963 - VI ZR 94/61 (Frankfurt).
[421] Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.2.1963, veröffentlicht in: Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht (RZW) 1963, S.525ff.
[422] Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht (RZW) 1963, S.526.
[423] Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht (RZW) 1963, S.528.