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6. 1951 - 1991: 40 Jahre Kampf um Entschädigung für NS- Zwangsarbeit

6.11 Entschädigungszahlungen nach Abschluss des Wollheim-Vergleiches

Bis zum Jahre 1989 sind von Seiten der Industrie wiederholt Verträge mit der Claims Conference abgeschlossen worden, mit dem Ziel die Ansprüche der jüdischen Zwangsarbeiter zu befriedigen. Neben den bereits behandelten 27 Millionen DM der I.G. Farben wurden im einzelnen ausbezahlt[424]:

Krupp 10 Millionen DM (1959)
AEG/Telefunken 4 Millionen DM (1960)
Siemens 7 Millionen DM (1962)
Rheinmetall 2,5 Millionen DM (1966)
Feldmühle Nobel 5 Millionen DM (1986)
Daimler-Benz 10 Millionen DM (1988)

Die Zahlungen der Daimler-Benz AG stellen in diesem Zusammenhang einen Sonderfall dar, da sie nicht in Form individueller Zuwendungen an die ehemaligen Zwangsarbeiter weitergegeben wurden, sondern ausschließlich allgemein humanitären Zwecken dienten. So sollten die der Claims Conference zur Verfügung gestellten 10 Millionen DM zur Unterstützung von Alten- und Pflegeheimen verwendet werden, in denen jüdische NS-Opfer betreut werden. Individuelle Zahlungen wurden ausgeschlossen mit der Begründung, dies diene zur "Vermeidung des bürokratischen Prozesses, der zur Ermittlung von Entschädigungen notwendig gewesen wäre"[425] und käme somit den Interessen der NS-Opfer entgegen. Weitere 5 Millionen DM erhielten zur gleichen Verwendung das Deutsche Rote Kreuz sowie entsprechende französische, belgische und holländische Verbände. Ebenfalls 5 Millionen DM wurden zur Unterstützung medizinischer Einrichtungen an Organisationen in Polen gezahlt.[426] Insgesamt zahlte Daimler-Benz also 20 Millionen DM.
Erstmals wurden damit, wenn auch nur indirekt, in Ostblockstaaten lebende nichtjüdische Zwangsarbeiter in den Kreis der Begünstigten dieser Zahlungen aufgenommen. Eine direkte Entschädigung lehnten die Industrieunternehmen jedoch weiterhin mit Hinweis auf das Londoner Schuldenabkommen ab.[426] Diese Rechtsposition wurde regelmäßig von der jeweiligen Bundesregierung bekräftigt, zuletzt in einem Bericht über Wiedergutmachung vom 31.10.1986.[428] Erst im Rahmen eines Friedensvertrages sei eine abschließende Regelung denkbar.
In dieser Haltung spiegelte sich natürlich auch die Ost-West-Konfrontation wider. Damit wurden die ehemaligen Zwangsarbeiter zum zweiten Mal unverschuldet zu Opfern der politischen Konstellation.

6.11.1 1989: Gesetzesvorlage zur 'Entschädigung für NS-Zwangsarbeiter'

Um dieser offensichtlichen Ungerechtigkeit entgegenzutreten, forderten die Fraktionen der GRÜNEN und der SPD im Sommer 1989 die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung 'Entschädigung für Zwangsarbeit'.[429] Diese Stiftung sollte eine Finanzausstattung von 250 bzw. 300 Millionen DM erhalten, welche ohne Ansehen der Nationalität an die ehemaligen Zwangsarbeiter auszuzahlen seien. Darüber hinaus war vorgesehen, dass das Stiftungskapital durch Annahme von Zuwendungen seitens der "Firmen und Kommunen, in denen Zwangsarbeiter beschäftigt waren"[430] aufgestockt werden könne. Auch Industriefirmen, die bisher jedwede Entschädigungszahlungen verweigert hatten, sollten dadurch endlich in die Wiedergutmachung eingebunden werden.
Bevor jedoch über diese Gesetzesvorlagen weiter diskutiert werden konnte, schuf der Fall der Berliner Mauer am 9. November 1989 die Voraussetzungen für die Wiedervereinigung Deutschlands. Eine Entwicklung, an deren Ende mit dem Zerfall der Sowjetunion das Ende des Ostblocks stand und damit auch der ideologischen Gegensätze, welche die Weltgeschichte der letzten 40 Jahre bestimmt hatten. Die "endgültige Regelung der Reparationsfrage" war damit in greifbare Nähe gerückt.

6.11.2 1989: Gutachten - 'Fremdarbeiter-Urteil' des BGH nicht mehr haltbar

Am 14.12.1989 fand vor dem Innenausschuss des Bundestages eine Anhörung von Sachverständigen zum Thema 'Entschädigung für Zwangsarbeit' statt. In seiner Expertise führte Professor Dr. Gerhard Stuby, Sachverständiger der SPD und der GRÜNEN, aus, dass die bisherige Verweigerung von Entschädigungszahlungen juristisch nicht haltbar sei.[431] Als wichtigsten Punkt führte er an, dass Polen dem vielzitierten 'Londoner Schuldenabkommen' gar nicht beigetreten sei. Polen sei jedoch durch Anwendung der Vertragsbestimmungen ein Schaden in Höhe der verweigerten Entschädigungszahlungen entstanden. Da aber grundsätzlich "völkerrechtliche Verträge für einen dritten Staat weder Pflichten noch Rechte schaffen" dürften[432], sei eine solche Vorgehensweise als 'Vereinbarung zu Lasten Dritter' völkerrechtlich unzulässig.[433] Den Einwand der Bundesregierung, dass mangels Abschluss eines Friedensvertrages bisher keinem ausländischen NS-Opfer eine Entschädigung zugegangen sei und damit auch Polen keine zustehe, wusste er zu widerlegen. Die Bundesregierung habe Mitte der 50er Jahre insgesamt 11 Globalabkommen über Entschädigungszahlungen mit verschiedenen westeuropäischen Staaten im Gesamtvolumen von 1 Milliarde DM abgeschlossen.[434] Diese Staaten hätten massiv Protest erhoben, nachdem die restriktive deutsche Auslegung des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk bekanntgeworden war. Polen stillschweigend den Vorwurf zu machen, dem Eisernen Vorhang zum Trotz nicht ähnlichen Druck ausgeübt zu haben, sei ebenso zynisch wie eine Aufrechnung mit dem Unrecht der Vertreibung der Deutschen aus Schlesien oder Ostpreußen.[435] Ebenso unzulässig sei die Annahme, eine endgültige Regelung der Reparationsfrage bezüglich Polen oder der Sowjetunion könne gänzlich unterbleiben, da beide Staaten 1954 bzw. 1953 gegenüber der DDR auf weitere Reparationsleistungen verzichtet hätten. Anzunehmen, die DDR habe also sozusagen als "Stellvertreter" der Bundesrepublik einen für ganz Deutschland geltenden Verzichtsvertrag mit Polen ausgehandelt[436], sei eine abenteuerliche Konstruktion, die angesichts der Tatsache, dass die DDR von der Bundesrepublik völkerrechtlich nie anerkannt wurde, noch unglaubwürdiger klinge. Offizielle Doktrin der Bundesregierung sei es immer gewesen, dass allein die Bundesrepublik als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches zu gelten habe und sie daher über den Alleinvertretungsanspruch für ganz Deutschland verfüge. Darüber hinaus habe Polen, selbst gegenüber der DDR, immer seinen Rechtsstandpunkt gewahrt, dass private Entschädigungsansprüche vom Reparationsverzicht nicht erfasst würden.[437] Somit müsse die Entscheidung über die Verweigerung individueller Entschädigungszahlungen durch den BGH aus heutiger Sicht wohl revidiert werden. In den vergangenen Jahrzehnten seien bereits viele ehemalige Zwangsarbeiter gestorben, ohne die gerechte Entschädigung für ihre Leiden erhalten zu haben. Bereits 1989 waren die meisten ehemaligen Zwangsarbeiter im Durchschnitt 67 Jahre alt.[438] Es bestehe daher die Gefahr, so Stuby, dass nunmehr "ausgerechnet die Gruppe von NS-Opfern, die am meisten gelitten (habe)"[439] leer ausginge und sich damit das polnische Zwangsarbeiterproblem auf "biologische" Weise löse. Er schloss seine Ausführungen mit der Frage: "Sollen Juristen anstandslos bei diesem Geschäft mitwirken?"[440]

6.11.3 1991: Gründung der 'Polnisch-deutschen Stiftung für Aussöhnung'

Nachdem am 17.6.1991 der 'Nachbarschaftsvertrag' mit Polen unterzeichnet worden war, beschloss der Deutsche Bundestag am 17.10.1991 die Einrichtung einer Stiftung zur Entschädigung für polnische Zwangsarbeiter.[441] Das Stiftungsvermögen beläuft sich auf 500 Millionen DM, die aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt werden. Bei der erwarteten Anzahl von mindestens 100.000 Anträgen, wird zunächst nach der Alterspriorität vorgegangen, d.h. dass zunächst nur die Generation der jetzt über-80-Jährigen Zahlungen erhalten soll. Die Höhe der Zahlungen wird sich an der Dauer der Zwangsarbeit orientieren, doch ist aufgrund von noch nicht bewältigten organisatorischen Hindernissen bei der Prüfung der Ansprüche noch nichts über die endgültige Höhe der Einzelsummen zu sagen. In einzelnen Fällen wurden jedoch bislang z.B. für 18 Monate Zwangsarbeit umgerechnet rund 500 DM ausbezahlt.[442] Kein großer Betrag also, doch nach 40 Jahren ein Symbol der Aussöhnung.

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[424] Deutscher Bundestag, Drucksache 11/6286, Punkt 1.
[425] Deutscher Bundestag, Drucksache 11/6286, Punkt 4.
[426] Deutscher Bundestag, Drucksache 11/6286, Punkt 4.
[427] Deutscher Bundestag, Drucksache 11/6286, Punkt 5.
[428] Deutscher Bundestag, Drucksache 10/6287.
[429] Gesetzentwurf der Fraktion DIE GRÜNEN, Deutscher Bundestag, Drucksache 11/4704 vom 6.6.1989; Antrag der Fraktion der SPD, Deutscher Bundestag, Drucksache 11/5176 vom 14.9.1989.
[430] SPD, Deutscher Bundestag, Drucksache 11/5176, Punkt 5.
[431] Stuby, G.: Völkerrechtliche Probleme zur Frage der Entschädigung polnischer Zwangsarbeiter unter dem NS-Regime. In: ZRP (1990); S.314ff.
[432] Art. 34 der Wiener Vertragskonvention.
[433] Stuby, G.: Völkerrechtliche Probleme zur Frage der Entschädigung polnischer Zwangsarbeiter unter dem NS-Regime. In: ZRP (1990); S.317.
[434] ganz abgesehen von den Zahlungen an Israel im Rahmen des Haager Abkommens von 1952.
[435] Stuby, G.: Völkerrechtliche Probleme zur Frage der Entschädigung polnischer Zwangsarbeiter unter dem NS-Regime. In: ZRP (1990); S.315.
[436] Stuby, G.: Völkerrechtliche Probleme zur Frage der Entschädigung polnischer Zwangsarbeiter unter dem NS-Regime. In: ZRP (1990); S.318.
[437] Stuby, G.: Völkerrechtliche Probleme zur Frage der Entschädigung polnischer Zwangsarbeiter unter dem NS-Regime. In: ZRP (1990); S.318.
[438] Stuby, G.: Völkerrechtliche Probleme zur Frage der Entschädigung polnischer Zwangsarbeiter unter dem NS-Regime. In: ZRP (1990); S.318.
[439] Stuby, G.: Völkerrechtliche Probleme zur Frage der Entschädigung polnischer Zwangsarbeiter unter dem NS-Regime. In: ZRP (1990); S.318.
[440] Stuby, G.: Völkerrechtliche Probleme zur Frage der Entschädigung polnischer Zwangsarbeiter unter dem NS-Regime. In: ZRP (1990); S.318.
[441] Deutscher Bundestag, Plenumsprotokoll 12/50.
[442] Kennzeichen D (ZDF) vom 20.10.1992.